Der VW-Haustarifvertrag ist fast 80 Jahre alt. Seine Geschichte reicht bis in die Nachkriegszeit zurück. Am 3. September 1948 unterzeichneten Volkswagen und die IG Metall den ersten Haustarifvertrag. Schon zuvor hatten beide Seiten einzelne Regelungen zu Löhnen und Gehältern vereinbart. Aus diesen Anfängen entwickelte sich über Jahrzehnte ein umfassendes tarifliches Regelwerk, das immer wieder gemeinsam weiterentwickelt und an neue wirtschaftliche, technische und gesellschaftliche Herausforderungen angepasst wurde.
Heutzutage gilt der VW-Haustarif für rund 130.000 Beschäftigte in der Volkswagen AG an den Standorten Braunschweig, Emden, Hannover, Kassel, Salzgitter und Wolfsburg. Zudem sind die drei sächsischen VW-Standorte Chemnitz, Dresden und Zwickau seit Anfang 2026 Teil des VW-Haustarifs. Darüber hinaus greift der Haustarif auch bei den Töchtern Financial Services, den Volkswagen Immobilien und der dx.one. Gemessen an der Beschäftigtenzahl gilt der Haustarif zusammen mit der Deutschen Bahn und der Deutschen Post als einer der größten Firmentarifverträge Deutschlands.
In seiner jahrzehntelangen Geschichte war der VW-Haustarif nie ein Hindernis für den Erfolg des Unternehmens. Im Gegenteil: Er war über Jahrzehnte ein Teil der Erfolgsgeschichte von Volkswagen. Verlässliche Arbeitsbedingungen, gute Entgelte, Ausbildung, Qualifizierung und Mitbestimmung haben dazu beigetragen, Fachkräfte zu gewinnen und im Unternehmen zu halten und Volkswagen als weltweit attraktiven Arbeitgeber zu positionieren.
Immer wieder hat der Haustarif dabei auch neue Wege beschritten. Ein besonders prägendes Beispiel war die Vereinbarung zur Vier-Tage-Woche von 1993. Zehntausende Arbeitsplätze konnten so damals gesichert werden. In einer schweren wirtschaftlichen Krise wurde die Arbeitszeit deutlich reduziert, um Beschäftigung zu sichern. Tarifpolitik war damit nicht nur die Verteilung des wirtschaftlichen Erfolgs, sondern wurde zu einem Instrument, um gemeinsam Antworten auf wirtschaftliche Umbrüche zu entwickeln.
Genau darin liegt der eigentliche Wert des VW-Haustarifs: Er wurde nicht gegen Volkswagen entwickelt, sondern gemeinsam mit Volkswagen. Über Jahrzehnte haben Unternehmen und Arbeitnehmervertretung Regelungen geschaffen, die wirtschaftliche Interessen und die Interessen der Beschäftigten miteinander verbunden haben. Der Haustarif hat damit nicht verhindert, dass Volkswagen erfolgreich ist – er war Teil dieses Erfolgs. Somit spiegelte er über die Jahrzehnte auch immer den Kern der Volkswagen-DNA wider: Wirtschaftlichkeit und Beschäftigungssicherung sind gleichrangige Unternehmensziele, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam pflegen.
Deshalb gehört auch eine andere Feststellung zur Bilanz dieser fast 80 Jahre: Die Belegschaft war und ist nicht das Problem von Volkswagen. Die Beschäftigten haben schon immer mit ihrer Arbeit, ihrer Qualifikation und ihrer Bereitschaft, Veränderungen mitzutragen, maßgeblich dafür gesorgt, dass Volkswagen zu einem der bedeutendsten Automobilunternehmen der Welt werden konnte.
Der heutige Haustarif besteht aus mehr als einem Dutzend Tarifverträgen. Sie regeln unterschiedliche Bereiche des Arbeitslebens – von Entgelt und Arbeitszeit über Eingruppierung und Leistungsbemessung bis hin zu Ausbildung, Altersteilzeit und besonderen Beschäftigtengruppen.
Zum 31. Dezember 2026 hat Volkswagen zehn dieser Tarifverträge gekündigt. Damit stellt das Unternehmen einen erheblichen Teil dieses über Jahrzehnte gewachsenen tariflichen Fundaments zur Disposition.
Gekündigt sind folgende Tarifverträge:
- Entgelttarifvertrag
- Manteltarifvertrag
- Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung
- Tarifvertrag Tarifliche Zulage
- Tarifvertrag über die Gewährung einer tariflichen Zusatzvergütung
- Tarifvertrag über Leistungs- und Personalbemessung
- Tarifvertrag für Beschäftigte mit besonderen Arbeitszeiten
- §§ 6 und 18 Ausbildungstarifvertrag
- Rahmentarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktionen – TarifPlus
- Entgelttarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktionen – TarifPlus
Beim Zukunftstarifvertrag ist die Situation dank guter Verhandlung eindeutig: Die Beschäftigungssicherung bis Ende 2030 bleibt bestehen und kann bis dahin nicht gekündigt werden. Beim Altersteilzeit-Tarifvertrag (kurz: ATZ) verhindert die laufende Vertragsbindung derzeit eine Kündigung. Es liegt nahe, dass auch dieser Regelungsbereich Gegenstand der Auseinandersetzung geworden wäre, wenn eine Kündigung möglich gewesen wäre. Insbesondere, wenn es in der Politik nicht bald eine Lösung für das Blockmodell gibt.
Was jetzt auf dem Spiel steht, ist deshalb mehr als die Zukunft einzelner Tarifregelungen. Es geht um ein Tarifwerk, das Volkswagen und IG Metall seit fast acht Jahrzehnten gemeinsam aufgebaut und immer wieder weiterentwickelt haben – und das über diesen langen Zeitraum Teil der wirtschaftlichen Entwicklung und der sozialen Stabilität des Unternehmens war.
Gekündigte VW-Haustarifverträge
Volkswagen hat mit Wirkung zum 31. Dezember 2026 die oben genannten zehn Tarifverträge aus dem Gesamtpaket des Haustarifvertrages gekündigt. Betroffen sind zentrale Vereinbarungen zu Entgelt, Arbeitszeit, Leistung, Ausbildung und für Beschäftigte mit Spezialisten und Führungsfunktion – also TarifPlus. Nicht gekündigt ist der Zukunftstarifvertrag von 2024 mit der Beschäftigungssicherung bis 2030, die ja auch bekanntermaßen unkündbar ist.
Gekündigte Tarifverträge wirken nach dem Tarifvertragsgesetz grundsätzlich nach, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden. Für die heutige Belegschaft gelten die Regeln damit zunächst weiter, allerdings ohne künftige Erhöhungen. Für Neueinstellungen ab 2027 greift die Nachwirkung nicht. Mit dem Jahreswechsel endet zudem die Friedenspflicht.
Tarifverträge gelten rechtlich unmittelbar und zwingend grundsätzlich für Beschäftigte, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind – bei den VW-Haustarifverträgen also für die Mitglieder der IG Metall. Für Beschäftigte, die nicht Mitglied der IG Metall sind, gelten die Tarifverträge nicht allein aufgrund ihrer Existenz automatisch und zwingend.
Für IG-Metall-Mitglieder ist die Rechtsposition klar: Sie haben einen unmittelbaren und rechtlich abgesicherten Anspruch auf die tariflichen Regelungen, sofern sie in den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich fallen. Gerade in einer Auseinandersetzung wie der aktuellen zeigt sich deshalb der konkrete Wert der Mitgliedschaft nochmal mehr: Tarifliche Ansprüche werden nicht individuell ausgehandelt, sondern gemeinsam und rechtlich verbindlich abgesichert.
1. Entgelttarifvertrag
Der Entgelttarifvertrag regelt die Entgelttabelle des VW-Haustarifs. Er legt fest, was Tarifbeschäftigte an den Standorten der Volkswagen AG monatlich verdienen.
Er bestimmt, wie aus dem Monatsentgelt Stundengrundentgelte für stundenabhängige Bezahlungen und Teilentgeltberechnungen ermittelt werden. Außerdem sichert er individuelle Zulagen, die Beschäftigte bei früheren Tarifreformen vor Einkommensverlusten geschützt haben. Hinzu kommt eine Anerkennung für langjährige Betriebstreue in Form einer Jubiläumsgratifikation nach 25 und 35 Jahren.
Weil fast alle anderen tariflichen Leistungen auf diesen Werten aufbauen, ist der Entgelttarifvertrag zentral für die gesamte Bezahlung bei VW.
Das gilt für Zuschläge, Urlaubsentgelt, Zusatzvergütungen und weitere Leistungen.
Rund um diese Tabelle haben sich über Jahrzehnte die Einkommen einer ganzen Region entwickelt. Für viele Familien an den VW-Standorten ist sie die verlässliche Grundlage ihrer Lebensplanung. Seit rund zwanzig Jahren folgt die Entgeltentwicklung den Fortschritten in der Metall- und Elektroindustrie, also dort, wo die Wettbewerber organisiert sind. Ausnahme hierbei war der jüngste Abschluss Ende 2024, mit dem die Belegschaft bei Volkswagen die 5,5 Prozent Entgelt-Plus, die es in der Fläche gab, auf 2031 verschoben hat. Damit leistete sie einen erheblichen Beitrag zur Zukunftssicherung. Insgesamt tragen die Beschäftigten durch den Tarifkompromiss aus 2024 jedes Jahr rund 1,5 Milliarden Euro aus Arbeitskosten zur Zukunftssicherung bei - Geld, das das Unternehmen unter anderem für konkrete Perspektiven an den Standorten einzusetzen hat.
Nachwirkung: Ab Januar 2027 besteht kein tariflicher Anspruch auf Auszahlung einer Jubiläumsgratifikation. Alle anderen Klauseln gelten, bis zu einer Neuregelung für alle, die bereits ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der VW AG haben, fort.
2. Manteltarifvertrag
Der Manteltarifvertrag ist das Herzstück des Haustarifs. Er regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Tarifbelegschaft: die 35-Stunden-Woche, Grenzen für Mehrarbeit, Schichtarbeit und Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.
Er legt 30 Tage Urlaub fest (bei Vollzeit in einer 5-Tage-Woche) und regelt die Absicherung bei Krankheit über die gesetzliche Entgeltfortzahlung hinaus. Dazu kommen Bedingungen für Kurzarbeit samt Aufstockung und die Ergebnisbeteiligung am Unternehmenserfolg. Zentral sind auch die Schutzregeln: längere Kündigungsfristen, ein besonderer Kündigungsschutz für langjährig beschäftigte Ältere sowie Entgeltsicherung für ältere und gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte.
Außerdem enthält der Mantel, wie er in Kurzform auch genannt wird, Wege in den gleitenden Ruhestand und die Verfahren, mit denen Konflikte zwischen Unternehmen und Betriebsrat geregelt werden.
Nachwirkung: Die bisherigen Regeln gelten, bis zu einer Neuregelung für alle, die bereits ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der VW AG haben, fort.
3. Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung
Der Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung regelt, wie Arbeit bewertet wird und welcher Entgeltstufe eine Tätigkeit zugeordnet ist. Diese Entscheidung trifft VW nicht allein: Paritätisch besetzte Entgelt- und Gehaltskommissionen aus Unternehmens- und betrieblichen Gewerkschaftsvertretern bewerten die Tätigkeiten gemeinsam.
Der Vertrag legt Entwicklungswege für die Beschäftigten fest. Er regelt außerdem, was bei Versetzungen und vorübergehenden Einsätzen auf anderen Arbeitsplätzen gilt. Besonders wichtig ist die Entgeltgarantie: Fällt ein Arbeitsplatz betriebsbedingt weg oder wird er abgewertet, bleibt das bisherige Entgelt über Jahre gesichert, insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit.
Nachwirkung: Die bisherigen Regeln gelten, bis zu einer Neuregelung für alle, die bereits ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der VW AG haben, fort.
4. Tarifvertrag Tarifliche Zulage
Der Tarifvertrag Tarifliche Zulage sichert Tarifbeschäftigten eine feste monatliche Zulage, die zusätzlich zum Monatsentgelt gezahlt wird. Die Zulage steigt dynamisch mit den Entgelterhöhungen. Teilzeitbeschäftigte erhalten sie anteilig, Beschäftigte in Altersteilzeit während der aktiven Phase in voller Höhe. Aktuell beträgt die monatliche Tarifliche Zulage 167 Euro brutto.
Sie wirkt zudem in andere Leistungen hinein, etwa in die Berechnung der tariflichen Zusatzvergütung (siehe nächsten Punkt). Eine Besonderheit ist die Finanzierung: Nach dem Manteltarifvertrag wird in Jahren mit hoher Ergebnisbeteiligung ein Teil davon zugunsten dieser Zulage einbehalten. Die Belegschaft hat die Zulage also teilweise selbst mitfinanziert. Für die Beschäftigten ist sie ein verlässlicher, planbarer Bestandteil des Monatseinkommens. Für viele, vor allem in den unteren Entgeltstufen, macht die Zulage einen spürbaren Teil des Nettoeinkommens aus.
Sie ist deshalb weit mehr als ein symbolischer Betrag und im Übrigen auf Wunsch des Unternehmens in der Tarifrunde 2021 entstanden.
Nachwirkung: Die bisherigen Regeln gelten, bis zu einer Neuregelung für alle, die bereits ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der VW AG haben, fort.
5. Tarifvertrag über die Gewährung einer tariflichen Zusatzvergütung
Der Tarifvertrag über die tarifliche Zusatzvergütung (kurz: T-ZUV) sichert Beschäftigten, Auszubildenden und Dual Studierenden einmal im Jahr eine zusätzliche Zahlung in Höhe eines festen Anteils ihres Monatsverdienstes (27,5 Prozent einer Entgeltgruppe). Diese Zahlung wird jeweils im Sommer fällig, sie fließt mit dem August-Entgelt.
Das Besondere ist die Wahlfreiheit: In Verbindung mit dem Manteltarifvertrag können Beschäftigte statt des Geldes zusätzliche freie Tage nehmen. Konkret können sie sich mit dem Verzicht auf die 27,5 Prozent Zusatzvergütung den Gegenwert von sechs zusätzlichen freien Tagen pro Jahr erkaufen (bei einer Vollzeitstelle).
Damit steht der Vertrag für ein modernes Verständnis von Tarifpolitik, bei dem Beschäftigte selbst entscheiden, ob ihnen mehr Einkommen oder mehr Zeit für Erholung wichtig ist.
Viele Beschäftigte nutzen die freien Tage jedes Jahr, gerade in belastenden Schichtsystemen. Die Zusatzvergütung ist damit längst ein fester Bestandteil des Jahreseinkommens und der Arbeitszeitgestaltung geworden.
Nachwirkung: Die bisherigen Regeln gelten, bis zu einer Neuregelung für alle, die bereits ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der VW AG haben, fort.
6. Tarifvertrag über Leistungs- und Personalbemessung
Der Tarifvertrag über Leistungs- und Personalbemessung regelt, wie viel Arbeit von den Beschäftigten verlangt werden darf und wie viele Menschen im durchgetakteten Bereich der Fertigung oder in einem anderen Bereich eingesetzt werden.
Sollmengen, Arbeitspensum und Personalbesetzung werden nicht vom Unternehmen allein festgelegt, sondern mit dem Betriebsrat vereinbart. Die Anforderungen müssen körperlich und sozial zumutbar sowie nachvollziehbar sein. Beschäftigte und Betriebsrat können Vorgaben beanstanden, die dann nach festgelegten Methoden überprüft werden.
Der Vertrag sichert Erholzeiten und Pausen und legt Ziele für eine abwechslungsreichere Taktarbeit fest. Außerdem regelt er, unter welchen Bedingungen Arbeitsabläufe in Verwaltung und indirekten Bereichen untersucht werden dürfen. Er ist damit einer der wichtigsten Schutzverträge. Über Jahrzehnte hat er dafür gesorgt, dass Produktivitätsfortschritte nicht einseitig zulasten der Gesundheit gehen.
Nachwirkung: Die bisherigen Regeln gelten, bis zu einer Neuregelung für alle, die bereits ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der VW AG haben, fort.
7. Tarifvertrag für Beschäftigte mit besonderen Arbeitszeiten
Der Tarifvertrag für Beschäftigte mit besonderen Arbeitszeiten gilt für Gruppen, deren Arbeit sich nicht in die übliche Wochenarbeitszeit fügt: Werkschutz, Werkfeuerwehr sowie Fahrerinnen, Fahrer und Hausmeister mit Bereitschaftszeiten.
Er erlaubt lange Schichten und Dienste rund um die Uhr, bei der Werkfeuerwehr bis zu 24 Stunden am Stück. Im Gegenzug sichert er Freischichten, eigene Urlaubsregeln und gesonderte Entgelttabellen.
Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit werden pauschal abgegolten. Dazu kommen Funktionszulagen, etwa für Führungsaufgaben. Schichtpläne werden mit Zustimmung des Betriebsrats aufgestellt.
Der Vertrag schafft damit einen verlässlichen Rahmen für Beschäftigte, die sich um Sicherheit und Brandschutz in den Werken kümmern. Diese Beschäftigten sorgen dafür, dass Brandschutz und Sicherheit im laufenden Betrieb jederzeit gewährleistet sind. Ihre Arbeitszeiten gehören zu den längsten im gesamten Unternehmen.
Nachwirkung: Nachwirkung: Die bisherigen Regeln gelten, bis zu einer Neuregelung für alle, die bereits ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der VW AG haben, fort.
8. §§ 6 und 18 Ausbildungstarifvertrag
Gekündigt ist nicht der gesamte Ausbildungstarifvertrag, sondern gezielt die beiden Paragrafen zur Übernahme von Auszubildenden und Dual Studierenden. § 6 regelt, dass Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss unbefristet übernommen werden, wenn Leistung und Verhalten stimmen. Wer die Leistungskriterien knapp verfehlt, erhält eine befristete Beschäftigung und danach eine zweite Chance auf eine Festanstellung. § 18 regelt die Übernahme von Dual Studierenden, die ihr Studium in der vorgesehenen Zeit mit einer guten Note abschließen.
Nicht gekündigt sind die übrigen Regeln des Ausbildungstarifvertrags, darunter die Zusage einer festen Zahl von Ausbildungsplätzen pro Jahr, die Ausbildungsvergütungen und die Einmalzahlungen. Die Übernahmeregeln sind für junge Menschen ein wesentlicher Grund, sich für eine Ausbildung zu entscheiden. Sie stehen für das Versprechen, dass Ausbildung bei VW den Weg in einen sicheren Arbeitsplatz eröffnet.
Nachwirkung: Ab Januar 2027 besteht nur noch für diejenigen, die bereits ein bestehendes Ausbildungsverhältnis mit der VW AG haben, ein Anspruch auf Übernahme. Dual Studierende und Auszubildende werden bei Volkswagen immer in den ersten Wochen des zweiten Halbjahres eingestellt (August, September).
9. Rahmentarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktionen – TarifPlus
Mit TarifPlus haben die Tarifparteien einen eigenen Tarifkreis für Spezialistinnen, Spezialisten und Führungskräfte geschaffen, deren Aufgaben über die höchste reguläre Tarifstufe hinausgehen, die aber nicht zum außertariflichen Management gehören.
Der Rahmentarifvertrag regelt die Bedingungen für diese Gruppe: eine längere, aber selbstbestimmte Wochenarbeitszeit mit Schutzmechanismen gegen dauerhafte Überlastung. Dazu kommen ein Bonussystem, das an die Regeln des Managements angelehnt ist, betriebliche Altersversorgung und verlängerte Kündigungsfristen.
Der Zugang erfolgt freiwillig über ein geordnetes Verfahren unter Beteiligung des Betriebsrats. Damit sichert der Vertrag auch den hochqualifizierten Beschäftigten oberhalb der Tariftabelle die Vorteile eines Tarifvertrags.
Viele dieser Beschäftigten tragen heute Verantwortung für Projekte und Teams, die den Umbau des Unternehmens organisieren sollen.
Nachwirkung: Nachwirkung: Die bisherigen Regeln gelten, bis zu einer Neuregelung für alle, die bereits ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der VW AG haben, fort.
10. Entgelttarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktionen – TarifPlus
Der Entgelttarifvertrag TarifPlus ist die Entgelttabelle für die TarifPlus-Beschäftigten. Er legt die Monatsentgelte für drei Entgeltgruppen fest.
Zusammen mit den Boni aus dem Rahmentarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktionen – TarifPlus bildet er die Grundlage für das Einkommen dieser Beschäftigtengruppe. Wie im allgemeinen Entgelttarifvertrag enthält er zudem eine Jubiläumsgratifikation für langjährige Betriebszugehörigkeit nach 25 und 35 Jahren.
Die Entgelte sind tarifdynamisch, das heißt, sie entwickeln sich mit den vereinbarten Tariferhöhungen weiter. Damit sorgt der Vertrag dafür, dass auch oberhalb der regulären Tariftabelle verbindliche und transparente Entgeltregeln gelten, statt dass die Bezahlung ausschließlich über Einzelfallentscheidungen erfolgt.
Für die Beschäftigten bedeutet das: Transparenz und Vergleichbarkeit. Für das Unternehmen bedeutet es eine klare Bindung an kollektive Regeln statt Einzelfallentscheidungen und damit eine bessere Planbarkeit.
Nachwirkung: Ab Januar 2027 besteht kein tariflicher Anspruch auf Auszahlung einer Jubiläumsgratifikation. Alle anderen Klauseln gelten.
Tarifverträge fallen nicht vom Himmel
Viele der tariflichen Regelungen gehen weit über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus. Diese Errungenschaften sind nicht vom Himmel gefallen. Sie wurden über Jahrzehnte hinweg in Tarifrunden erkämpft, in Auseinandersetzungen verteidigt und durch die Stärke einer gut organisierten Belegschaft immer wieder verbessert. Gerade deshalb zeigt die aktuelle Situation, wie wichtig eine starke gewerkschaftliche Organisation ist. Wer Tarifverträge erhalten, verteidigen und weiterentwickeln will, braucht Zusammenhalt und eine starke IG Metall. Je mehr Beschäftigte Mitglied sind, desto größer ist die Durchsetzungskraft in Verhandlungen und Konflikten. Die Geschichte der Tarifpolitik zeigt: Verbesserungen werden gemeinsam erkämpft und können nur gemeinsam verteidigt werden. Deshalb ist es richtig und wichtig, sich in der IG Metall zu organisieren, um bestehende Tarifverträge zu schützen und verlorene tarifliche Regelungen zurückzugewinnen. Nur mit einer starken und handlungsfähigen Mitgliedschaft lassen sich gute Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und faire Einkommen auch in Zukunft sichern.
Für wen gelten Tarifverträge?
Der Tarifvertrag gilt unmittelbar für Beschäftigte, die Mitglied in der IG Metall sind!
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz:
„Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.“
§ 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz:
„Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.“
Was passiert, wenn Tarifverträge gekündigt werden?
Wenn ein Tarifvertrag gekündigt wurde und abgelaufen ist, gelten seine Regelungen so lange weiter, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden. Die Weitergeltung setzt eine (vorherige) Geltung für Beschäftigte und Unternehmen voraus. Das ist in § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) festgelegt:
„Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.“
Mit dieser Bestimmung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Ende eines Tarifvertrags nicht zu ungeregelten Arbeitsbedingungen führt. Die Nachwirkung überbrückt die tariflose Zeit bis zu einem Neuabschluss. Beschäftigte fallen also nicht in ein Loch, wenn etwa der Entgelttarifvertrag gekündigt ist. Die Nachwirkung muss nicht ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart werden. Sie gilt kraft Gesetzes und entfällt nur, wenn dies im Tarifvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Phasen nach der Kündigung der Tarifverträge:
1. Der Tarifvertrag gilt bis zum Ende der Laufzeit weiter.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt den Tarifvertrag am 30. September mit Wirkung zum 31. Dezember. Dann gilt der Tarifvertrag bis zum 31. Dezember unverändert weiter.
2. Nach Ablauf der Laufzeit geht der Tarifvertrag in die Nachwirkung über.
Die Nachwirkung gilt für Beschäftigte, die während der Laufzeit des Tarifvertrags tarifgebunden waren, also insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesem Zeitraum Mitglied der IG Metall waren oder sind. Für Beschäftigte, die erst nach Ablauf des Tarifvertrags Mitglied werden oder erst nach Beginn der Nachwirkung in den Betrieb eintreten, entsteht dagegen keine Nachwirkung.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27. September 2017 klargestellt, dass die Nachwirkung von Tarifnormen nur Arbeitsverhältnisse erfasst, für die der Tarifvertrag zuvor unmittelbar und zwingend gegolten hat. Eine erst während der Nachwirkungszeit begründete IG Metall-Mitgliedschaft führt nicht dazu, dass eine zuvor nicht bestehende Tarifbindung nachträglich entsteht.
3. Die Nachwirkung endet gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz, wenn der Tarifvertrag durch eine „andere Abmachung“ ersetzt wird.
In der Praxis geschieht dies üblicherweise durch den Abschluss eines neuen Tarifvertrags.
(Meldung von www.igm-bei-vw.de)