Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsplatz sich in Niedersachsen befindet. Dazu zählen auch Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch kann erstmals sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht für die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen, die von der Niedersächsischen Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung anerkannt worden sind.
Wer hat keinen Anspruch auf Bildungsurlaub?
Nicht anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldaten und Zivildienstleistende. Für diese Personen gelten spezielle Sonderurlaubsregelungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch nach dem Bildungsurlaubsgesetz, wenn ihnen für eine Bildungsveranstaltung auch nach anderen Gesetzen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung von der Arbeit für mindestens denselben Zeitraum und Lohnfortzahlung in mindestens derselben Höhe zusteht oder zugestanden hätte.
> Beispiel: Ein Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch nach dem Bildungsurlaubsgesetz zur Teilnahme an einer Maßnahme, für die er Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat oder gehabt hätte. Sein Anspruch bleibt jedoch für andere Bildungsveranstaltungen erhalten.